Arbeitsgemeinschaft für biologische Medizin – München

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FEHLMELDUNG: KEIN (!) EU-Verkaufsverbot für Heilpflanzen – Zeichnung der PETITION im Bundestag zum Erhalt der Naturheilkundlichen Arzneimittel ist NICHT SINNVOLL

BEI DER EILMELDUNG HANDELTE ES SICH UM EINE FEHLMELDUNG!!!!

Liebe Freunde, sehr geehrte Damen und Herren,

auch wenn die Meldung zum Thema „Keine Umsetzung des EU-Verkaufsverbotes für Heilpflanzen!“ eine typische Fehlmeldung war, so bleibt dennoch die Tendenz, daß insbesondere auch von Seiten der EU die Naturheilverfahren und die natürlichen Arzneimittel zunehmend unter Druck geraten.

In einer der nächsten Nachrichten werden wir hierzu noch genauer Stellung nehmen.

Die Meldung „EU-Verkaufsverbot für Heilpflanzen“ ist offensichtlich falsch, obwohl die Petition im Bundestag tatsächlich existiert. Falls Sie die Petition bereits unterzeichnet haben, können Sie Ihre Unterstützung mit einem einfachen Mausklick zurücknehmen. Sie können es aber auch dabei belassen, es ist nicht erforderlich, etwas zu tun. Die Petition geht in die richtige Richtung, wenngleich die entsprechende EU- Verordnung kein Verkaufsverbot für Heilpflanzen beinhaltete. Auch der ZAEN (Zentralverband der Ärzte für Naturheilverfahren) hatte die Petition unterstützt.

Die profundeste Stellungnahme wurde mir von der AEAH weitergeleitet (einfach auf den link klicken).

Die Landesapothekerkammer Stuttgart schreibt zu diesem Thema:

Hintergrund der Petition ist die Richtlinie 2004/24/EG über traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die durch die 14. AMG-Novelle im deutschen Arzneimittelrecht umgesetzt wurde. Die Richtlinie enthält kein „Verkaufsverbot für Heilpflanzen“. Vielmehr wird durch sie ein vereinfachtes Registrierungsverfahren für solche Fertigarzneimittel geschaffen, die pflanzliche Wirkstoffe enthalten und auf traditioneller Anwendung beruhen. Dieses Registrierungsverfahren stellt gegenüber dem normalen Zulassungsverfahren eine deutliche Erleichterung für die Hersteller dar. Sollten am Markt befindliche und bisher nach §§ 105, 109a AMG zugelassene Fertigarzneimittel die Anforderungen des Registrierungsverfahrens nicht erfüllen, sind sie grundsätzlich nach dem 30. April 2011 nicht mehr verkehrsfähig (vgl. § 141 Abs. 14 AMG). Rezepturarzneimittel sind von den Regelungen nicht erfaßt. Sie beziehen sich allein auf Fertigarzneimittel. Das Anliegen der Petenten ist auch insofern unsinnig, als sie den Bundestag zu einem Beschluß auffordern will, daß „das EU-Verkaufsverbot in Deutschland nicht greift“. Unionsrechtlich ist Deutschland zur Umsetzung der Richtlinie verpflichtet, anderenfalls drohen Vertragsverletzungsverfahren und finanzielle Sanktionen. Denkbar – sofern man entgegen den obigen Richtigstellungen dem Anliegen der Petenten nachkommen wollte – wären allenfalls Bestrebungen der Bundesregierung, in Brüssel auf eine Änderung der Richtlinie hinzuwirken.
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Villastraße 1, 70190 Stuttgart

mfg

Thomas Beck

(Vorsitzender der AG BioMed)