Arbeitsgemeinschaft für biologische Medizin – München

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BESONDERS WICHTIG für EIGENBLUTTHERAPIE, NEURALTHERAPIE und MESOTHERAPIE: Änderung des Arzneimittelgesetzes ab 1.Februar 2010

Zum 1. Februar 2010 wurde das Arzneimittelgesetz geändert (15. AMG Novelle).

Dies hat einschneidende Folgen für Ärzte und Heilpraktiker die „selber Arzneimittel herstellen“. Unter den Begriff Eigenherstellung von Arzneimitteln fallen auch alle Anwendungen, bei denen Gemische in der Praxis hergestellt werden, wie zum Beispiel die Eigenbluttherapie, Neuraltherapie mit mehr Substanzen als alleine Procain (z.B. bei Gemischen von Homöopathika / Phytotherapeutika oder / und mit Procain) und insbesondere die Mesotherapie, die speziell mit Gemischen arbeitet.

Nach dem Wortlaut bleibt die Selbstherstellung in der eigenen Praxis für die eigenen Patienten weiterhin erlaubt, wenn diese bis zum 1.FEBRUAR 2010 angezeigt wurde – also der zuständigen Behörde = lokales Regierungspräsidium mitgeteilt wurde.

Eine Selbstherstellung nach diesem Zeitpunkt ohne Mitteilung an die Behörde bzw. eine Anzeige der Selbstherstellung nachem dem Stichtag wird mit Bußgeld geahndet.

Dennoch empfehlen wir dringend, eine Meldung gegebenenfalls auch verspätet durchzuführen, eine geringe Fristüberschreitung wird in der Regel toleriert.

Zudem hat der ZAEN (Zentralverband der Ärzte fpr Naturheilverfahren) bei allen Regierungspräsidien in Deutschland Antrag gestellt, die Meldefrist zu verlängern.

Hier der Link zum Wortlaut des Arzneimittelgesetzes (Regierung der Oberpfalz)

Dr. Dr. Thomas Beck

(Vorsitzender der AGBioMed)